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Familiennachzug erschwert

Die Regierung macht mit der Verschärfung des Asylrechts nun ernst. Schon mit 15. November sollen die neuen Regeln - wenn auch rückwirkend - gelten, geht aus dem Begutachtungsentwurf hervor, auf den sich Innenministerium und SPÖ am Montag geeinigt haben. Denn beschlossen wird das Gesetz wegen des Fristenlaufs wohl nicht vor Dezember.

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Viel hat sich an den Plänen, die das Innenministerium bereits Anfang Oktober präsentierte, nicht mehr geändert. Einzig für unbegleitete Minderjährige gibt es eine Erleichterung, was den Familiennachzug betrifft. Sie müssen gewisse finanzielle Voraussetzungen nicht erfüllen, die bei den anderen Flüchtlingsgruppen gelten.

Drei Jahre warten auf Familie

Kurzfristig gesehen sind die Änderungen bei der Familienzusammenführung jene, die wohl die meiste Auswirkung haben. Denn Personen, denen nicht Asyl, aber subsidiärer Schutz zuerkannt wird, müssen künftig drei Jahre warten, bis sie ihre Familien nach Österreich nachholen dürfen. Derzeit beträgt die Frist nur zwölf Monate.

Davon sind besonders stark Afghanen betroffen, denen in vielen Fällen „subsidiärer Schutz“, eine Art „Asyl light“, zuerkannt wird. Dieser gilt für Personen, die nicht Flüchtlinge gemäß Genfer Konvention sind, denen aber befristet Schutz zu gewähren ist - und zwar dann, wenn dem Fremden im Heimatstaat eine reale Gefahr wie Todesstrafe oder Folter oder willkürliche Gewalt im Rahmen eines kriegerischen Konflikts droht. Bei den afghanischen Flüchtlingen ist das in rund 45 Prozent der positiv beschiedenen Asylfälle so.

Einkommen als Voraussetzung

Neben der Wartezeit müssen künftig - eben mit Ausnahme der unbegleiteten Minderjährigen - auch gewisse wirtschaftliche Rahmenbedingungen vorhanden sein, um die Familie nachholen zu können. So ist vorgesehen, dass Flüchtlinge beispielsweise eine Unterkunft nachweisen müssen, „die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird“.

Zudem muss ein Antragsteller über ein Einkommen verfügen, das „zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte“, er darf also etwa nicht nur die Mindestsicherung beziehen. Derzeit wären dafür monatliche Nettoeinkünfte in der Höhe von 872,31 Euro für Alleinstehende, 1.307,89 Euro für Ehepaare und zusätzlich 134,59 Euro für jedes Kind vorzuweisen.

Diese Restriktionen gibt es auch bei anerkannten Flüchtlingen, sie werden dort aber wohl nur in verschwindend kleiner Zahl Wirkung entfalten. Denn sie gelten nur, wenn der Antrag auf Nachzug nicht innerhalb der ersten drei Monate nach der Asylzuerkennung gestellt wird und wenn die Europäische Menschenrechtskonvention nicht dagegensteht.

Drei Jahre mit jährlicher Prüfung

Neben dem Familiennachzug sticht aus der Vorlage des Innenministeriums „Asyl auf Zeit“ hervor. Vorgesehen ist, dass künftig Asyl fürs Erste nur noch für maximal drei Jahre gewährt wird. Sollte sich in diesem Zeitraum die Lage im Herkunftsland so weit stabilisieren, dass eine Rückkehr möglich ist - etwa ein Ende des Bürgerkriegs in Syrien -, müssten die Flüchtlinge Österreich verlassen.

Als Basis für die Entscheidung sollen mindestens einmal jährlich vorgelegte Expertisen der Staatendokumentation des Innenministeriums dienen. Erst wenn drei Jahre nach der Erstzuerkennung die Asylgründe noch immer bestehen, wird der Status unbefristet zuerkannt.

Innenministerin Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) erläuterte die neuen Bestimmungen in einer schriftlichen Stellungnahme derart, dass das neue Gesetz eine Rückbesinnung auf den Kern des Asylrechts bedeute. Dieses dürfe nicht zum Zuwanderungsinstrument verkommen: „Es geht um zeitlich befristeten Schutz - nicht mehr und nicht weniger.“

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