Wenn wenige Gramm schwer wiegen
Im Vorjahr hat es in Österreich 522 Totgeborene und Frühverstorbene gegeben - diese Kinder starben im Mutterleib, bei oder knapp nach der Geburt. Die Statistik erfasste sie, weil sie mehr als ein halbes Kilogramm wogen oder nach der Geburt noch kurz am Leben waren. Vor dem Gesetz machte sie ihr Gewicht zu Personen, die betroffenen Frauen hatten Anspruch auf Mutterschutz. Bei Kindern unter 500 Gramm ist das nicht der Fall.
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Frauen, deren Babys kein halbes Kilogramm wiegen oder keine Lebenszeichen aufweisen, können auch nach einer späten Fehlgeburt nicht in Mutterschutz gehen. Sie werden möglichst schnell wieder am Arbeitsplatz zurückerwartet, haben nur die Möglichkeit des Krankenstands. Betroffene und Experten fordern auch für sie eine Auszeit, um eine Chance auf effektive Trauerarbeit und Psychotherapie zu bekommen.
Genaue Definitionen
Als Fehlgeburt gilt in Österreich nach entsprechenden WHO-Richtlinien ein Kind, das keine Lebenszeichen aufweist und ein Geburtsgewicht unter 500 Gramm hat. Es wird nicht beurkundet, und es besteht keine Bestattungspflicht, die Mutter hat keinen Anspruch auf Mutterschutz.
Setzt bei einem frühgeborenen Kind die Atmung ein oder sind andere Lebenszeichen erkennbar, gilt es unabhängig von der Schwangerschaftsdauer als Lebendgeburt. Stirbt das Kind nach der Geburt, wird es standesamtlich beurkundet, es besteht Bestattungspflicht, und die Mutter hat Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz.
Vor 1995 war Größe relevant
Wiegt das Kind mehr als 500 Gramm, kommt aber tot zur Welt, wird es beurkundet und kann bestattet werden. Bei einer Totgeburt hat die Mutter Anspruch auf acht Wochen Mutterschutz, bei Mehrlingen zwölf Wochen.
Vor 1995 galt keine Gewichts-, sondern eine Längengrenze. Als totgeboren galt ein Kind, wenn es mindestens 35 Zentimeter lang war und die natürliche Lungenatmung nicht eingesetzt hatte.
Zumindest „Schutzzeit“ gefordert
Betroffene, Gynäkologen und Psychologen kritisieren die 500-Gramm-Regelung. Sie fordern Geburts- und Sterbeurkunden für alle Babys und für Frauen, die eine „stille Geburt“ bewältigen müssen, Mutterschutz - oder zumindest eine Auszeit, um die Trauer verarbeiten zu können.
Späte Komplikationen
Stirbt ein Baby im Mutterleib, können verschiedene Ursachen dafür verantwortlich sein, etwa eine Nabelschnurthrombose, ein sich lösender Mutterkuchen oder eine schwere Anomalie des Kindes. Im letzten Fall kann sich eine Frau zu einem späten Schwangerschaftsabbruch entscheiden.
Außer bei schwerer medizinischer Indikation, die einen Kaiserschnitt unbedingt erfordert, wie eine Querlage oder ein Schädel-Becken-Missverhältnis, müssen auch jene Frauen, deren Kinder im Bauch gestorben sind, vaginal gebären, sollte das Kind für eine Kürettage schon zu groß sein. Sie müssen eine „stille Geburt“ bewältigen. Ein Kaiserschnitt ist eine Bauchoperation, bei der statistisch gesehen fünfmal mehr Frauen sterben als bei einer Geburt, außerdem birgt eine Kaiserschnittnarbe Risiken, sollte ein weiterer Kinderwunsch bestehen.
„Stille Geburt“ als Belastung
Im Schock sind alle betroffenen Frauen, bestätigt Karin Tordy, die als klinische Psychologin und Psychotherapeutin an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde am Wiener AKH Frauen bei „stillen Geburten“ begleitet. Sie plädiert gegenüber dem „Journal-Panorama“ für eine „Schutzzeit“, weil die Bewältigung des Erlebten viel psychische Energie bindet.
Eine „stille Geburt“ unterscheidet sich nicht wesentlich von einer „normalen“. Oft wird so eine Geburt medikamentös eingeleitet, die Frau kann bestimmen, ob sie Schmerzmittel bekommen soll oder nicht, auch ob sie das Kind danach sehen will oder nicht. Lehnt sie das ab, wird das Baby zumeist fotografiert, die Bilder werden der Frau in einem geschlossenen Kuvert mitgegeben. Sie können später bei der Trauerbewältigung wesentlich sein, ebenso wie Erinnerungsstücke - Ultraschallbilder oder Fußabdrücke.
„Es braucht Zeit“
Traumatherapeutin Verena Sternbach, selbst eine betroffene „Sternenmutter“, deren Baby bei der Geburt 15 Gramm auf die 500-Gramm-Grenze fehlten, setzt sich für eine Auszeit und Psychotherapie für alle betroffenen Frauen ein, die eine Geburt zu bewältigen haben: „Es braucht Zeit, um in Ruhe mit dem Schicksal zurechtzukommen.“
Für ihre Kollegin Silvia Langthaler, die sich im Verein Roter Anker um die Betreuung von betroffenen Geschwisterkindern kümmert, könnte die Tatsache, dass ein totes Kind vaginal geboren werden muss, eine mögliche Grenze sein, die markiert, unter welchen Umständen eine Frau Anspruch auf Mutterschutz haben soll.
16. Schwangerschaftswoche als Grenze?
Dass die jetzige Situation unbefriedigend ist, bestätigt auch Sozial- und Arbeitsrechtler Wolfgang Mazal vom Institut für Familienforschung. Er hält die Grenze zwischen Fehl- und Totgeburt für fraglich. Dennoch weist er darauf hin, dass es ja irgendeine Grenze geben muss, sonst hätte auch eine Frau die ihr Kind gleich am Beginn einer Schwangerschaft verliert, Anspruch auf Mutterschutz.
Literaturtipps:
Birgit Zebothsen, Volker Ragosch: Sternenkinder. Südwest Verlag, München, 192 Seiten, 17,99 Euro.
Gunnhild Tegenthoff: Ein Chaos im Bestattungsrecht und der Totenfürsorge wird sichtbar bei Kindern mit oder ohne Sterbeurkunde. My Morawa, Wien, 260 Seiten, 24,99 Euro.
Barbara Maier, Sprecherin der Österreichischen Gesellschaft für Gynäkologie, schlägt vor, die 16. Schwangerschaftswoche als neue Grenze zu definieren. Die Frau muss sehr wahrscheinlich vaginal gebären, sie hat bereits Kindsbewegungen gespürt, das Baby könnte, auch wenn es keine Überlebenschance hat, bei der Geburt Lebenszeichen aufweisen, und der hormonelle Abfall kann nach der Geburt bei der betroffenen Frau eine depressive Stimmung auslösen.
Es gab schon mehrere Anläufe von Betroffenen, die 500-Gramm-Grenze zu kippen. Anträge von NEOS und Team Stronach zum Thema wurden vertagt oder abgelehnt. Es sehen zwar alle Parteien Handlungsbedarf, zu einer entsprechenden Gesetzesänderung kam es aber noch nicht.
Ursula Theiretzbacher, ORF.at
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