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Rundschreiben an Landesschulräte

Die derzeitige Flüchtlingssituation stellt auch die Schulen vor organisatorische Herausforderungen. So sei zu erwarten, dass viele junge Flüchtlinge wegen der Verlegung in ein anderes Quartier „oft von einem Tag auf den anderen die Schule wechseln müssen, sodass sich für die betreffenden Schulklassen eine teilweise hohe Fluktuation ergibt“, heißt es in einem Rundschreiben des Bildungsministeriums.

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In dem Schreiben an die Landesschulräte werden die rechtlichen Grundlagen für die Aufnahme von Flüchtlingskindern sowie unterstützende Maßnahmen aufgelistet. Außerdem werden die Schulbehörden darauf hingewiesen, dass viele Kinder aufgrund ihrer Erlebnisse traumatisiert sind. „Die Schule bietet erstmals oder seit langer Zeit wieder einen geschützten Raum mit einem geregelten Tagesablauf.“

Die Verarbeitung der Fluchterfahrungen und das Zurechtfinden in der neuen Lebenswelt würden „viel Zeit und psychische Energie brauchen“: „Traumatisierung äußert sich mitunter in Verhaltensauffälligkeiten und gesteigerter Gewaltbereitschaft, kann aber auch zu Verweigerung und Rückzug führen.“

„Recht und Pflicht“ auf Schulbesuch

Klargestellt wird auch, dass alle in Österreich lebenden Kinder im schulpflichtigen Alter „das Recht und die Pflicht haben, die Schule zu besuchen“: „Der zuständige Schulsprengel hat daher alle schulpflichtigen Kinder - also auch Kinder von AsylwerberInnen und Kinder, deren aufenthaltsrechtlicher Status nicht geklärt ist - aufzunehmen und nach Möglichkeit ihrem Alter entsprechend einzustufen.“

Grundsätzlich sind Flüchtlingskinder wegen ihrer im Regelfall fehlenden Deutschkenntnisse als außerordentliche Schüler einzustufen. In der Volks- bzw. Haupt- oder Neuen Mittelschule und AHS-Unterstufe haben sie als solche die Möglichkeit, an einem Sprachförderkurs teilzunehmen. „Außerordentlich“ bleibt man grundsätzlich für zwölf Monate, dieser Status kann aber für ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Sprache „ohne eigenes Verschulden“ nicht ausreichend erlernt werden konnte.

Über AHS-Aufnahme entscheidet Direktor

Im Regelfall kommen die Flüchtlingskinder in eine Volksschule bzw. Haupt- bzw. Neue Mittelschule. Sie können ihrer Schulpflicht allerdings auch an AHS-Unterstufen erfüllen, wobei diese aber nicht verpflichtet sind, außerordentliche Schüler aufzunehmen. Die Entscheidung über eine AHS-Aufnahme trifft der jeweilige Direktor, der beurteilen muss, ob aufgrund der jeweiligen Vorbildung die Voraussetzung für einen erfolgreichen Besuch der AHS gegeben sind.

Ob es auch zusätzliche Ressourcen geben wird, ist noch nicht klar: Darüber „finden derzeit intensive Beratungen mit dem BMF (Finanzministerium, Anm.) statt“, heißt es in dem Schreiben.

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