VwGH: Keine Rundfunkgebühr für Internet-PCs
Für Computer mit Internetanschluss muss derzeit keine Rundfunkgebühr gezahlt werden. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der Empfang von Rundfunkprogrammen über Internetstreaming sei nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren, teilte das Gericht heute in einer Aussendung mit.
Vom ORF wurde die Entscheidung „zur Kenntnis“ genommen. Der VwGH zeigte laut dem Kaufmännischen Direktor Richard Grasl aber auch auf, „dass die jetzige Rechtsmeinung mit der technischen Realität nicht zusammenpasst“.
Beschwerde gegen GIS-Vorschreibung
Hintergrund der Entscheidung: Die GIS Gebühren Info Service GmbH, die für den ORF die Rundfunkgebühren in Österreich einhebt, hatte einem Wiener, der in seiner Wohnung über einen Breitbandinternetanschluss sowie Notebooks mit Lautsprechern verfügt, Rundfunkgebühren für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung (Radio) vorgeschrieben.
Der Betroffene erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob den Bescheid der GIS auf, da die Computer keine Rundfunkempfangsmodule („TV-Karte“ oder „Radiokarte“) hatten und der Empfang von Rundfunkprogrammen über Streaming aus dem Internet nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren sei.
VwGH sieht engen Rundfunkbegriff
Der VwGH wies die dagegen erhobene Revision der GIS nun als unbegründet ab und hielt in seiner Entscheidung fest, dass der Gesetzgeber bei der verfassungsrechtlichen Definition des Rundfunkbegriffs elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollte.
„Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes sind lediglich jene Geräte, die ‚Rundfunktechnologien‘ verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen“, so der Verwaltungsgerichtshof.
„Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät, sodass dafür keine Rundfunkgebühren zu bezahlen sind“, lautet die Begründung des Gerichts.