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Telearbeit beschneidet Rechte nicht

Telearbeit, also Arbeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses unter Verwendung von Informationstechnologien außerhalb der Einrichtungen des Arbeitsgebers, wird nicht wie etwa Heimarbeit direkt durch Gesetze geregelt. Dennoch gibt es einige Punkte, die vor einer entsprechenden Abmachung geregelt werden sollten.

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Als Grundlage für Regelungen wird meist die freiwillige Rahmenvereinbarung über Telearbeit, die 2002 auf europäischer Ebene von den Sozialpartnern abgeschlossen wurde, zitiert. Diese Rahmenvereinbarung wurde vom Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft (VÖWG), der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und der Industriellenvereinigung (IV) in einen Leitfaden für Österreich verpackt. Abseits davon kann - und sollte auch - Telearbeit durch Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen (Arbeitsvertrag) für bestimmte Arbeitnehmer und Arbeitnehmergruppen für alle Seiten genau geregelt werden.

Unterschied zu Heimarbeit

Laut Gesetz ist Heimarbeiter, wer mit der „Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren" in der eigenen Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte beschäftigt ist.

Kein Unterschied zu Arbeit an Firmensitz

Grundsätzlich ist Telearbeit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber freiwillig. Sie bedingt eine gewisse Regelmäßigkeit, wobei es egal ist, ob es um einen oder fünf Tage die Woche geht. Die Obsorgepflicht des Arbeitgebers wird durch die Telearbeit nicht eingeschränkt, das bedeutet, dass sämtliche Regelungen bezüglich Arbeits- oder Datenschutz auch in der Wohnung oder im Haus des Arbeitsnehmers gelten. Auch das Arbeitsverhältnis an sich wird durch die Einführung von Telearbeit nicht verändert.

Bei Telearbeitern finden damit alle gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, aber auch Arbeitsschutzgesetz wie für alle anderen Mitarbeiter eines Unternehmens grundsätzlich Anwendung. Es darf dabei keinerlei Unterschied zu Arbeitnehmern geben, die direkt in den Einrichtungen des Arbeitgebers tätig sind. Ausnahmen sind etwa bei bestimmten betrieblichen Leistungen möglich, wie etwa Parkplätzen oder Kantinenessen, die der Telearbeiter naturgemäß aus der Ferne so nicht nutzen kann.

Arbeitergeber hat weiterhin Obsorgepflicht

Die Obsorgepflicht bedeutet auch, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass der Arbeitnehmer einen ausreichend beleuchteten Arbeitsplatz sowie entsprechendes Arbeitsmaterial zur Verfügung hat: „Im Allgemeinen stattet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den erforderlichen Geräten und Installationen aus (...), der Arbeitgeber hat für die entsprechende Wartung dieser Ausrüstung zu sorgen“, heißt es in der Rahmenvereinbarung.

Es kann aber auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine eigene Ausrüstung verwendet - beides sollte vor Beginn der Telearbeit entsprechend festgelegt werden. Arbeitstische oder Sessel muss der Arbeitgeber nicht stellen, tut er es doch, müssen sie ergonomisch sein. Geklärt werden sollte auch, inwiefern der Arbeitgeber sich an den weiteren anfallenden Kosten im Zuge der Telearbeit - Strom, Heizung, Internetanbindung - beteiligt.

Haftungsfragen und Datenschutz

Der Arbeitgeber muss zudem dafür Sorge treffen, dass die vom Telearbeiter verarbeiteten Daten ausreichend geschützt sind, und muss seinen Mitarbeiter informieren, sollte es Einschränkungen bei der privaten Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte beziehungsweise Software geben. Auch die Privatsphäre des Arbeitnehmers muss auch bei Telearbeit etwa beim Einsatz von Überwachungssystemen gewahrt bleiben.

Ebenso sollten Haftungsfragen, wie beim Verlust oder der Beschädigung von Daten und Arbeitsmaterial, und der Versicherungsschutz geklärt werden. Die Obsorgepflicht bedingt weiters eine regelmäßige Überprüfung, ob Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen auch bei Telearbeitern ordnungsgemäß angewendet werden. Daher sollten auch Telearbeitsplätze regelmäßig entsprechend überprüft werden.

Gezielte Maßnahmen gegen Isolation

In der Rahmenvereinbarung haben sich die Sozialpartner auch darauf geeinigt, dass die Arbeitgeber eine mögliche Isolation der Arbeiternehmer durch entsprechende Maßnahmen verhindern sollen. So sollten Mitarbeiter regelmäßig die Möglichkeit haben, sich mit ihren Kollegen auszutauschen, egal, wo ihr Arbeitsplatz ist, und Zugang zu Unternehmensinformationen bekommen. Auch der Zugang zu den Belegschaftsvertretern darf nicht eingeschränkt werden. Im Bereich Aus- und Weiterbildung gelten für Telearbeiter zudem dieselben Bedingungen wie für Mitarbeiter an der Arbeitsstätte.

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