Themenüberblick

Jahrzehntelang verhärtete Fronten

Bereits seit 1948 gibt es die Unterteilung in Bundes- und Landeslehrer. Ursprünglich nur als Provisorium gedacht, wurde die Unterteilung zum Quell ewigen Kompetenzstreits zwischen Bund und Ländern. Vor bald 70 Jahren erklärte sich der Bund bereit, „vorläufig“ - bis zu einer Einigung darüber, wer schulpolitisch wo das Sagen hat - aber auch die Bezahlung der Landeslehrer indirekt zu übernehmen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.

Bei dem Provisorium blieb es. Die Länder verteidigten eisern die Möglichkeiten, im Bereich der Schulverwaltung quasi auf fremde Kosten nach eigenem Gutdünken zu schalten und zu walten. Landeslehrer (Pflichtschullehrer) sind vor allem die rund 76.000 Pädagogen an den Volks-, Haupt-, Sonder-, polytechnischen- und Berufsschulen. Ihr Dienstgeber ist das jeweilige Land - finanziert werden sie allerdings fast vollständig vom Bund. Rein budgettechnisch sind sie ein Sachaufwand.

Komplizierter Schlüssel mit Lücken

Die Kosten für die Lehrer an den Volks-, Haupt-, Sonder- und polytechnischen Schulen werden den Ländern anhand eines im Finanzausgleich festgelegten Schlüssels voll ersetzt. Derzeit wird an Volksschulen eine Lehrerstelle pro 14,5 Schüler, an Hauptschulen eine Stelle pro zehn Schüler, an polytechnischen Schulen eine pro neun Schüler und im sonderpädagogischen Bereich eine Stelle pro 3,2 Schüler vom Bund finanziert.

Dazu kommen noch zweckgebundene Extras für Kleinschulen und die Förderung von Kindern mit nicht deutscher Muttersprache. Bei den Berufsschullehrern erhalten die Länder die Hälfte der Kosten vom Bund ersetzt. Lehrer, die die Länder über den vereinbarten Schlüssel hinaus anstellen, müssen sie großteils selbst bezahlen. Für überzogene Planstellen werden dem Bund allerdings nicht die tatsächlichen Kosten refundiert, sondern nur das Gehalt eines (billigeren, Anm.) Junglehrers - und auch das ohne Zinsen.

Zwei getrennte „Lehrerwelten“

Bundeslehrer sind vor allem die rund 22.500 Pädagogen an den AHS und ihre ebenfalls rund 22.500 Kollegen an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS). Ihr Dienstgeber ist der Bund, der sie auch bezahlt und mittels einheitlicher Datensätze verwaltet. Die beiden Lehrertypen haben nicht nur unterschiedliche Dienstgeber, sondern - derzeit noch - auch unterschiedliche Dienstrechte.

Das Dienstrecht der Landeslehrer ist in einem eigenen Bundesgesetz geregelt (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, LDG). Die Regeln für das Dienstrecht der Bundeslehrer finden sich in mehreren Gesetzen, etwa im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz und dem Beamtendienstrechts- bzw. Vertragsbedienstetengesetz. Unterschiede gibt es derzeit etwa im Ausmaß und der Ausgestaltung der Lehrverpflichtung, auch die Gehälter sind unterschiedlich hoch.

Unterschiede auch nach letzter Reform

Seit kurzem gibt es zwar ein neues Lehrerdienstrecht, das die Differenzen bei der Lehrverpflichtung und beim Gehalt weitgehend beseitigt. Allerdings werden erst im kommenden Schuljahr die ersten Lehrer danach angestellt - und das neue Dienstrecht ist nur inhaltlich gleich: Die Festschreibung der weitgehend identischen Regeln in unterschiedlichen Gesetzen bleibt aufrecht.

Auch der Ausbildungsweg ist unterschiedlich: Die AHS- und BMHS-Lehrer sind Uniabsolventen, die Pflichtschullehrer haben zum größten Teil die ehemaligen Pädagogischen Akademien bzw. die seit 2007 daraus entstandenen Pädagogische Hochschulen absolviert. Die gerade in Umsetzung befindliche Reform der Lehrerausbildung beseitigt die unterschiedlichen Ausbildungswege ebenfalls nicht vollständig.

Links: