Fremdadoption bisher untersagt
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das Adoptionsverbot für homosexuelle Paare aufgehoben. Das gab Präsident Gerhart Holzinger am Mittwoch bekannt. Homosexuelle dürfen seit 2013 zwar die leiblichen Kinder eines der beiden Partner adoptieren, die gemeinsame Adoption fremder Kinder ist ihnen jedoch untersagt.
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Dieses Verbot sowie entsprechende Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) hob der VfGH nun auf. Die Reparaturfrist läuft bis 31. Dezember. Die Aufhebung begründete Holzinger damit, „dass es keine sachliche Rechtfertigung für eine ausschließlich nach der sexuellen Orientierung ausgerichtete differenzierende Regelung gibt“.
Grundlage für die Aufhebung war das in der Europäischen Menschenrechtskonvention geregelte Recht auf Privat- und Familienleben (Artikel 8). Dieses begründet zwar kein Recht auf Adoption. Wenn es ein derartiges Recht gibt, müsse das aber diskriminierungsfrei geregelt werden, so Holzinger.
Streitthema in Koalition
Die Möglichkeit für Homosexuelle, das leibliche Kind eines der beiden Partner zu adoptieren („Stiefkindadoption“), wurde 2013 geschaffen, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Österreich wegen des Verbots verurteilt hatte. Die SPÖ forderte seither zwar auch die Möglichkeit der „Fremdkindadoption“ für Homosexuelle, die ÖVP lehnte das jedoch bisher ab. Nachdem sich Landwirtschaftsminister Andrä Rupprechter (ÖVP) im Vorjahr für die Adoptionsmöglichkeit für homosexuelle Paare ausgesprochen hatte, wurde das Thema vom damaligen Parteichef Michael Spindelegger in den „Entwicklungsprozess“ („Evolution“) der ÖVP verwiesen.
Die „ungeeignete Rechtfertigung“
„Von vornherein ungeeignet“, das Adoptionsverbot für Homosexuelle zu rechtfertigen, waren aus Sicht der Verfassungsrichter die Bedenken, das Aufwachsen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften könnte dem Kindeswohl schaden. Auch der „Schutz der Ehe“ ist aus Sicht des VfGH kein geeignetes Argument dafür.
Der VfGH sprach sich damit zum wiederholten Mal gegen die Diskriminierung homosexueller Paare aus. Als „Ersatzgesetzgeber“ sieht Holzinger den Gerichtshof dennoch nicht: „Zum Ersatzgesetzgeber werden wir deshalb nicht, weil wir keine Gesetze erlassen, sondern nur Gesetze aufheben können.“ Nun liege es am Gesetzgeber, eine Neuregelung zu erlassen, die den Verfassungsbedenken Rechnung trage.
Eingetragene Partnerschaft als Voraussetzung?
Ob eine aufrechte eingetragene Partnerschaft künftig Voraussetzung für die Adoption von Kindern durch Homosexuelle sein könnte oder nicht, wollte Holzinger daher nicht beurteilen. Das sei Sache des Gesetzgebers. Auch ob das bereits mehrmals angefochtene Gesetz über die eingetragene Partnerschaft handwerklich gelungen sei oder nicht, wollte er nicht einschätzen: „Ich verteile keine Zensuren.“
Aus heutiger Sicht unbedenklich ist aus Sicht Holzingers aber, dass Heterosexuelle eine Ehe schließen dürfen, während es für Homosexuelle die eingetragene Partnerschaft gibt. Das deshalb, weil auch die Menschenrechtskonvention die Ehe als Gemeinschaft zwischen Mann und Frau definiere: „Über diese verfassungsrechtliche Definition kommt man nicht so einfach hinweg.“
Brandstetter verspricht „fristgerechte Umsetzung“
Justizminister Wolfgang Brandstetter will das Adoptionsrecht für homosexuelle Paare „fristgerecht umsetzen“. Wie seine Pressesprecherin der APA am Mittwoch sagte, werde das Erkenntnis der Verfassungsrichter nun geprüft. Auf Details wollte sie daher nicht eingehen: „Es klärt eine komplexe und schwierige Rechtsfrage, und wir werden die notwendigen legistischen Maßnahmen umsetzen.“
Auch ÖVP-Chef Reinhold Mitterlehner betonte, dass man das Urteil respektieren und entsprechend umsetzen werde. Klar sei aber, dass die ÖVP weiter die traditionelle Familie mit Vater, Mutter und Kind forcieren und fördern wolle. „Aber das lässt sich beides miteinander vereinbaren“, so Mitterlehner am Rande einer Pressekonferenz. Das VfGH-Erkenntnis werde gemeinsam mit der SPÖ zeitgerecht bis Ende des Jahres umgesetzt. Die Koordination übernehme der Justizminister.
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