Samenspendeverbot für Lesben verfassungswidrig
Frauen in homosexuellen Lebensgemeinschaften muss die Erfüllung ihres Kinderwunsches durch künstliche Fortpflanzung mittels Samenspende ermöglicht werden.
Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gab Präsident Gerhart Holzinger heute bei einer Pressekonferenz bekannt. Es gebe keine überzeugenden Gründe für die derzeit bestehende Diskriminierung, so die Begründung.
Die entsprechenden Bestimmungen im Fortpflanzungsmedizingesetz sind damit - auf Antrag des Obersten Gerichtshofes (OGH) und zweier Frauen in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft - aufgehoben. Der Gesetzgeber erhielt allerdings eine Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2014 eingeräumt. Die derzeitige Regelung gilt bis dahin weiter, ausgenommen ist nur das betroffene Paar, führte Holzinger aus.
„Keine schwerwiegenden Gründe“
Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für diese Regelung, die Frauen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften diskriminiert, keine „besonders überzeugenden oder schwerwiegenden Gründe“ vorliegen, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung fordert.
Der vom Gesetzgeber ins Treffen geführte Grund, nämlich die Vermeidung der Gefahr der Leihmutterschaft, treffe bei der Samenspende gerade nicht zu. Der bei dieser Form der künstlichen Befruchtung weitgehend natürliche Schwangerschafts- und Geburtsvorgang werfe - anders als die Befruchtung von Eizellen im Labor und die Eizellspende - auch keine besonderen ethischen oder moralischen Fragen auf. Auch der „Schutz der Familie“ sei hier kein Argument, heißt es weiter.