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Paragraf 207a seit 2009 verschärft

Das Thema Kinderpornografie wird im österreichischen Strafgesetzbuch durch den Paragrafen 207a, der seit 1. Juni 2009 in geänderter Form in Kraft ist, geregelt. Damals wurde der Absatz 3a hinzugefügt, der auch das wissentliche Zugreifen auf kinderpornografische Darstellungen im Internet - also das „bloße Ansehen“ - unter Strafe stellt.

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Hier gilt derselbe Strafrahmen wie für den Besitz. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn man pornografisches Material von Kindern unter 14 Jahren besitzt bzw. sich verschafft hat. Werden sogenannte mündige Minderjährige (14- bis 18-Jährige) abgebildet, droht ein Jahr Haft. Strenger ist der Strafrahmen für die Herstellung oder Verbreitung von Kinderpornos.

Bis zu zehn Jahre Haft

In diesem Fall sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren vorgesehen. Wenn die Machenschaften gewerbsmäßig geschehen, ist eine Haft von sechs Monaten bis fünf Jahre möglich. Mit bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, „wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat“.

Wird die pornografische Darstellung unter Anwendung schwerer Gewalt hergestellt oder bei der „Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet“, gilt ebenso ein Strafrahmen von bis zu zehn Jahren.

Verschärfte Strafen durch Kinderschutzpaket

Mit dem am 1. Jänner 2012 in Kraft getretenen Kinderschutzpaket wurde auch die wissentliche Betrachtung von pornografischen „Darbietungen“ Minderjähriger unter Strafe gestellt. Geregelt ist das im Paragraf 215a. Darunter fallen beispielsweise Webcam-Aufnahmen. Bis zu einem Jahr Haft beträgt der Strafrahmen hier bei mündigen Minderjährigen, bis zu zwei Jahren Haft bei unmündigen Kindern.

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