„Großzügig, aber anerkennungswürdig“
Oftmals sind Schadenersatzansprüche von ehemaligen Klosterschülern bereits verjährt - sie können gerichtlich nicht mehr gegen ihre ehemaligen Peiniger vorgehen. Durch ein aktuelles OGH-Urteil könnte sich das aber bald ändern. Missbrauchsopfern soll es künftig möglich sein, auch noch Jahrzehnte später gegen die wahren Verantwortlichen vorzugehen.
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Wurde der Täter etwa trotz bekannter Pädophilie zum Internatsleiter bestellt, haben die Opfer ab dem Zeitpunkt, zu dem sie das Wissen um den Schädiger - nämlich die damaligen Entscheidungsträger - erlangt haben, noch drei Jahre Zeit, ihre Forderungen gegenüber den Verantwortlichen geltend zu machen. So lautet knapp und bündig die kürzlich veröffentlichte Vorabmeldung des Obersten Gerichtshofs (OGH).
Das Opfer schwieg jahrzehntelang
Ausgehend von einem konkreten Missbrauchsfall im März 1982 soll das Folgendes heißen: Ein fünfzehnjähriger Internatsschüler wurde damals vom Leiter bei Arbeiten außerhalb des Klosters sexuell missbraucht. Das Opfer schwieg, es glaubte, das einzige zu sein, dem sexuelle Gewalt vom Leiter angetan wurde.
Doch Jahrzehnte später, 2012, erfuhr es dann, dass das Vorgefallene kein Einzelfall war. Vielmehr war die Pädophilie - die „kriminelle Neigung“ des Mannes - bekannt. Bereits mehrmals soll der Internatsleiter sich an Jugendlichen sexuell vergangen haben. Trotz dieses Wissens machten ihn die Klosterverantwortlichen zum Internatsleiter und ermöglichten dem Täter so den uneingeschränkten Zugang zu Kindern und Jugendlichen.
Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
Das Missbrauchsopfer forderte nach Bekanntwerden dieser Details sofort Schadenersatz vom Kloster. Die Verantwortlichen wollten sich aber aus der Affäre ziehen, und wandten ein, dass sich der Vorfall schon vor über 30 Jahren ereignet habe und somit verjährt sei. Zudem könne das Kloster nicht für sexuelle Übergriffe zur Rechenschaft gezogen werden, die außerhalb des Internatsbetriebs erfolgten.
Das ist grundsätzlich auch richtig, doch der OGH hielt dagegen, dass das Kloster den Täter eben trotz besseren Wissens zum Leiter erkor und die Schüler somit grundlos einer Gefahr aussetzte. Das Opfer erlangte somit erst voriges Jahr Kenntnis vom wahren Schädiger, dem Kloster. Somit lief die dreijährige Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt. Denn als Grundregel im Schadenersatz gilt ja: Die Frist für das Opfer beginnt ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.
„Entscheidung ist sehr positiv“
Vielen Opfern in der gleichen Fallkonstellation ermöglicht dieses Urteil eine späte Genugtuung. Monika Hinteregger, Leiterin des Instituts für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht an der Universität Graz, begrüßt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und wertet sie als sehr positiv. In ihren Augen ist die Auslegung des OGH zwar großzügig erfolgt, jedoch auch sehr anerkennungswürdig.
In dem gesellschaftlich äußerst heiklen und sensiblen Themenbereich sieht Hinteregger es als wichtig an, dass das, was „die Justiz tut, was sie da tun kann, gerechtfertigt ist“. Für die Opfer bedeutet diese Auslegung eine wesentliche Erleichterung. Denn durch die später einsetzende Frist ist in manchen ähnlichen Fällen eine gerichtliche Schadenersatzforderung noch möglich. Somit können sie, spät, aber doch gerichtliche Genugtuung erlangen.
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