Verstoß gegen Rundfunkfreiheit
Das im ORF-Gesetz verankerte Facebook-Verbot für den öffentlich-rechtlichen Sender verstößt laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) gegen die gewährleisteten Rechte der Meinungsäußerungsfreiheit und Rundfunkfreiheit. Der VfGH hob das Verbot am Freitag auf.
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Das Facebook-Verbot verstoße gegen die auch laut Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechte der Meinungsäußerungsfreiheit und Rundfunkfreiheit, sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Freitag. Ab der Kundmachung der Entscheidung in den kommenden Tagen sei das Verbot somit aufgehoben. Der ORF könne sich aufgrund dieser Entscheidung in Sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter frei bewegen. Zum Tragen sei das Verbot allerdings ohnehin nicht gekommen, so Holzinger, da der VfGH bereits „aufschiebende Wirkung“ erteilt hatte.
Keine Rechtfertigung für Verbot
Der VfGH sieht keine besonderen Umstände, die das Facebook-Verbot für den ORF rechtfertigen würden, heißt es in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung. Dem Sender sei es somit unzulässigerweise verwehrt gewesen, die Sozialen Netzwerke zur Kommunikation zu nutzen. Auch vor dem Hintergrund des EU-Beihilfenrechts gebe es dafür keine unionsrechtliche Verpflichtung. Das Verbot, ein eigenes Soziales Netzwerk zu betreiben, bleibt davon unberührt. Diese Passage des ORF-Gesetzes sei „angesichts der besonderen Stellung des ORF im Wettbewerb mit privaten Rundfunkanbietern“ nicht verfassungswidrig, so der VfGH.
Facebook-Auftritte wurden beanstandet
Anlass für die Klärung durch den VfGH waren Entscheidungen der Medienbehörde KommAustria sowie des Bundeskommunikationssenats aus dem Frühjahr 2012, wonach die Facebook-Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Senders nicht dem ORF-Gesetz entsprächen. Insgesamt 39 ORF-Auftritte in dem Sozialen Netzwerk wurden beanstandet.
Der ORF zog gegen diesen Bescheid sowohl vor den VfGH als auch vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), jeweils verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Beide gewährten diese auch, der ORF durfte bis zur endgültigen Klärung der Causa durch den VfGH auf Facebook aktiv bleiben. Der VwGH hatte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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