Keine Entschädigungen
Die AUA-Mutter Lufthansa hat wegen eines Warnstreiks der Gewerkschaft Verdi am Montag fast alle Verbindungen innerhalb Deutschlands und Europas gestrichen. Auch mehrere Langstreckenflüge fallen aus. Passagiere haben nicht nur bei Flugausfällen Rechte.
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Auch bei Verspätungen stehen ihnen bestimmte Leistungen seitens der Fluggesellschaft zu. Entschädigungen gibt es bei Streiks grundsätzlich aber nicht.
Informationen: Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Auch der Flughafen bietet auf seiner Website ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben. Die Lufthansa hat auf ihrer Website einen Sonderflugplan veröffentlicht und eine Hotline eingerichtet.
Bahnfahren: Innerdeutsch reisende Lufthansa-Fluggäste können am Montag alternativ den Zug nehmen. Sie müssen ihr elektronisches Ticket entweder online oder an einem Check-in-Automaten der Lufthansa in eine Fahrkarte der Deutschen Bahn umwandeln.
Stornierung oder Umbuchung: Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann.
Verspätung: Bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3.500 Kilometern nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.
Entschädigung: Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher“ Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks aber wie miserables Wetter als außergewöhnlichen Umstand. Zu Recht, wie der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) erst vor kurzem entschied: Streiks könnten als außergewöhnlicher Umstand von Airlines „nicht beherrscht“ werden.
Pünktlichkeit: Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit auf dem Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.
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