Die FMA ist wachsam
Crowdfunding bzw. Crowdinvesting und ähnliche Modelle der Finanzierung von Projekten und Unternehmen durch private Geldgeber, aber auch Kredite von privat zu privat, erfreuen sich international zunehmender Beliebtheit. In Österreich ist der Spielraum dafür bisher allerdings eher begrenzt.
Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.
Bewusst oder unbewusst geraten Unternehmen mitunter rasch in Konflikt mit der Gesetzeslage. Diese Erfahrung machte der Waldviertler Unternehmer Heinrich „Heini“ Staudinger mit seinem „Gea-Sparverein“ nicht als Erster. Bereits Ende 2009 hatte die Finanzmarktaufsicht (FMA) per Bescheid den Betrieb des erst kurz zuvor aus der Taufe gehobenen „Online-Marktplatzes für Kredite von Menschen für Menschen“ (so damals die Eigenbezeichnung) untersagt. Die Plattform hatte den Zweck, unter dem Etikett „Bankless Life“ (Leben ohne Banken) innerhalb einer Vereinskonstruktion Kredite zwischen Privatpersonen zu vermitteln.
Dort erlaubt, da verboten
International gibt es mehrere vergleichbare Projekte nach dem Muster „Peer-to-Peer“-Kredit oder „Social Lending“, von Prosper in den USA bis zu Smava und Auxmoney in Deutschland. In Österreich sind sie - in dieser Form - nicht erlaubt. „Es kommt auf die gewählte Konstruktion an“, so der Sprecher der FMA, Klaus Grubelnik, auf die Frage von ORF.at nach dem Warum.
Die 2009 von der Behörde untersagte Plattform etwa sei „eindeutig ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft (gewerbliche Kreditvermittlung und anderes)“ gewesen und „in dieser Konstruktion auch in Deutschland zu untersagen“ - aus Gründen des Verbraucher- und Anlegerschutzes.
„Zum Schutz der Sparer, Anleger und Gläubiger“
Beim „Gea-Sparverein“, mit dem Staudinger Geld von Kunden und Bekannten eingesammelt hatte, beanstandete die FMA den - aus ihrer Sicht - „gewerblichen“ Charakter der Aktion. „Zum Schutz der Sparer, Anleger, Verbraucher und Gläubiger ist aber entsprechend einer vollharmonisierten EU-Richtlinie die Entgegennahme vom Spareinlagen ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft. Gea/Staudinger verfügen aber über keine Bankkonzession“, so FMA-Sprecher Grubelnik. Was ein Kredit oder eine Einlage sind, und wer diese vergeben bzw. entgegennehmen darf, definiert das Bankwesengesetz (BWG).
Crowdfunding: Starke Zuwächse
Laut einer von der Nachrichtenagentur AFP im April zitierten Untersuchung des auf Crowdfunding spezialisierten Consultingunternehmens massolution flossen im Vorjahr rund zwei Mrd. Euro in derartige Projekte. Die Zahl entspricht einer Steigerung von über 80 Prozent im Vergleich zu 2011. Bis Ende dieses Jahres könnte sich die Summe knapp verdoppeln.
Allerdings gebe es Alternativmodelle zum „klassischen“ Kredit, mit denen sich Unternehmen nicht dem Risiko rechtlicher Probleme aussetzten, so Grubelnik auf eine entsprechende Frage von ORF.at, nämlich solche, „bei denen sich der Geldgeber direkt am Risiko beteiligt, etwa über Genossenschaftsanteile, Kommandit- oder stille Beteiligungen“.
Keine Katze im Sack bei Beteiligungen
Derartige Veranlagungsfinanzierungen lösten aber wiederum eine Prospektpflicht laut Kapitalmarktgesetz (KMG) aus. „Es ist ein Prospekt zu veröffentlichen, in dem nach genauen gesetzlichen Vorgaben das anlagesuchende Publikum zu informieren ist, worum es sich bei dieser Veranlagung genau handelt.“ Eine andere Möglichkeit sei die Begebung einer Unternehmensanleihe, so Grubelnik. Allerdings ist auch diese prospektpflichtig. Ausnahmen gelten etwa, wenn „das öffentliche Angebot weniger als 100.000 Euro einsammelt“ bzw. wenn weitere Bedingungen laut KMG erfüllt sind.
Die in letzter Zeit populären Beteiligungsmodelle etwa an Solarkraftwerken („Bürgerkraftwerke“) sind zumeist auf der sicheren Seite, auch wenn dort das eingezahlte Kapital ähnlich einer Bankeinlage verzinst wird. Diese seien, etwa in Wien, „als ‚Sale-and-Lease-Back‘-Transaktionen konstruiert“, als Rückmietverkauf, eine Form des Leasings, erklärt Grubelnik. Solche Konstruktionen „lösen in der Regel keine Konzessionspflicht aus“, während alles, was irgendwie nach Kredit im Sinne des BWG riecht, das sehr wohl tut.
Fazit: Wer mit dem Gedanken spielt, auf alternative Finanzierungsmodelle zurückzugreifen bzw. solche, die im Ausland erlaubt sind, zu „importieren“, ist gut beraten, sich mit den recht komplexen juristischen Rahmenbedingungen in Österreich auseinanderzusetzen bzw. fachlichen Rat einzuholen, um nicht - auch unbewusst - Probleme und empfindliche Verwaltungsstrafen zu riskieren.
Georg Krammer, ORF.at
Links: