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Mit 1. Jänner in Kraft

Der Eintrag ins Grundbuch ist geändert worden. Die neue Regelung gilt ab dem 1. Jänner. Der Änderung waren zähe Verhandlungen zwischen den Koalitionsparteien vorangegangen. Erbschaften und Schenkungen von Immobilien und Betriebsübergaben innerhalb der Familie werden nun doch nicht teurer.

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Es gibt weiterhin eine Ausnahme für alle Immobilienübertragungen in der Familie (entgeltlich und unentgeltlich, privat, von Unternehmen und in der Landwirtschaft) sowie für Immobilienübertragungen zur Restrukturierung von Unternehmen. Sie werden weiterhin Gebühren (1,1 Prozent) auf Basis des (dreifachen) Einheitswertes bezahlen. Für alle anderen Transaktionen werde künftig der Verkehrswert die Basis sein, erläuterte Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) vor der Abstimmung im Parlament.

Dass damit für viele Immobilienschenkungen (etwa unter Nachbarn, guten Bekannten und entfernteren Verwandten) künftig wesentlich höhere Gebühren anfallen - 300 bis 1.000 Prozent mehr - missfiel FPÖ, BZÖ und dem Team Stronach. Außerdem kritisierten sie, dass der Verwaltungsaufwand steigen werde, weil die Selbstberechnung entfällt.

Einheitswerte jahrzehntelang nicht aktualisiert

Die Grundbuchgebühr macht 1,1 Prozent des Werts einer Immobilie aus. Allerdings werden derzeit unterschiedliche Bemessungsgrundlagen verwendet: Wer ein Grundstück oder eine Wohnung kauft, muss für die Eintragung ins Grundbuch 1,1 Prozent des tatsächlichen Kaufpreises (Verkehrswert) zahlen. Bei unentgeltlichen Übertragungen - also etwa wenn ein Grundstück verschenkt oder vererbt wird - werden 1,1 Prozent des dreifachen Einheitswerts fällig, in der Regel also deutlich weniger.

Weil die Einheitswerte seit Jahrzehnten nicht aktualisiert wurden, hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) diese Regelung als „unsachlich“ auf und setzte eine Reparaturfrist bis Ende 2012. Das Justizministerium wollte die Grundbuchgebühr daher ab 1. Jänner 2013 auch bei Schenkungen und Erbschaften vom Verkehrswert berechnen und nur noch wenige Ausnahmen zulassen. Damit stieß Karl allerdings auf große Kritik auch in der eigenen Partei, der die ÖVP-Politikerin schließlich nachgab.

Voraussetzung des Wohnbedürfnisses fällt

Demnach wird die Grundbuchgebühr bei Übertragung innerhalb der Familie weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet. Als Familie gelten „Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie“ (also Kinder, Enkel usw.), Geschwister, Nichten, Neffen, Ehegatten und Lebensgefährten.

Die niedrigere Gebühr gilt unabhängig davon, ob der neue Besitzer oder die neue Besitzerin in der Immobilie wohnt oder wohnen will. Dieser letzte Punkt war im ursprünglichen Entwurf noch anders geregelt. „Nur in einem Fall gibt es das Erfordernis eines gemeinsamen Wohnsitzes, nämlich bei einer Übertragung an einen Lebensgefährten, eine Lebensgefährtin. Hier müssen wir einem möglichen Missbrauch vorbeugen“, so Karl.

Für alle anderen fällt ab dem 1. Jänner 2013 die höhere Gebühr an. Das gilt zum Beispiel bei einer Schenkung an eine Cousine. Hier fallen bei der Grundbucheintragung 1,1 Prozent des Verkehrswertes, also des tatsächlichen Wertes, an.

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