Karl entschärft Verteuerung
Die zuletzt hitzig diskutierten Reformpläne der Grundbuchgebühr hat Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) am Freitag in einer entschärften Fassung vorgelegt. Erbschaften und Schenkungen von Immobilien sowie Betriebsübergaben innerhalb der Familie sollen nun doch nicht teurer werden.
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Erreicht wird das, indem nicht der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie zur Berechnung der Gebühr herangezogen wird, sondern der um ein Vielfaches niedrigere Einheitswert. „Ob das jetzt die Übergabe des Privathauses, des Betriebes oder eines bäuerlichen Hofes innerhalb der Familie ist, da wird nicht mehr differenziert. Bei all diesen Übergaben im familiären Bereich finden sich Begünstigungen im Gesetz“, so Karl.
Einheitswerte jahrzehntenlang nicht aktualisiert
Die Grundbuchgebühr macht 1,1 Prozent des Werts einer Immobilie aus. Allerdings werden derzeit unterschiedliche Bemessungsgrundlagen verwendet: Wer ein Grundstück oder eine Wohnung kauft, muss für die Eintragung ins Grundbuch 1,1 Prozent des tatsächlichen Kaufpreises (Verkehrswert) zahlen. Bei unentgeltlichen Übertragungen - also etwa wenn ein Grundstück verschenkt oder vererbt wird - werden 1,1 Prozent des dreifachen Einheitswerts fällig, in der Regel also deutlich weniger.
Weil die Einheitswerte seit Jahrzehnten nicht aktualisiert wurden, hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) diese Regelung als „unsachlich“ auf und setzte eine Reparaturfrist bis Ende 2012. Das Justizministerium wollte die Grundbuchgebühr daher ab 1. Jänner 2013 auch bei Schenkungen und Erbschaften vom Verkehrswert berechnen und nur noch wenige Ausnahmen zulassen. Damit stieß Karl allerdings auf große Kritik auch in der eigenen Partei, der die ÖVP-Politikerin nun nachgibt.
Voraussetzung des Wohnbedürfnisses fällt
Im neuen Entwurf werden die Ausnahmeregeln deutlich ausgedehnt. Demnach wird die Grundbuchgebühr bei Übertragung innerhalb der Familie weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet. Als Familie gelten „Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie“ (also Kinder, Enkel usw.), Geschwister, Nichten, Neffen, Ehegatten und Lebensgefährten.
Die niedrigere Gebühr soll unabhängig davon gelten, ob der neue Besitzer oder die neue Besitzerin in der Immobilie wohnt oder wohnen will. Dieser letzte Punkt war im ursprünglichen Entwurf noch anders geregelt. „Nur in einem Fall gibt es das Erfordernis eines gemeinsamen Wohnsitzes, nämlich bei einer Übertragung an einen Lebensgefährten, eine Lebensgefährtin. Hier müssen wir einem möglichen Missbrauch vorbeugen“, so Karl.
Alte Regelung gilt bis 31. Dezember
Für alle anderen fällt ab dem 1. Jänner 2013 die höhere Gebühr an. Das gilt zum Beispiel bei einer Schenkung an eine Cousine. Hier fallen bei der Grundbucheintragung 1,1 Prozent des Verkehrswertes, also des tatsächlichen Wertes, an. Für überzogene Eile besteht übrigens kein Grund. Alle Schenkungen und Erbschaften, die bis zum 31. Dezember bei Gericht einlangen, fallen noch unter die alten Bestimmungen. Karl strebt - eine Einigung mit der SPÖ vorausgesetzt - einen Beschluss am Dienstag im Ministerrat an.
Begünstigung nicht nur für Erbschaften
Die angekündigte Entschärfung der Grundbuchgebühr betrifft nicht nur die unentgeltliche Weitergabe von Immobilien. Auch innerhalb der Familie verkaufte Immobilien werden in den Genuss der begünstigten Eintragsungsgebühr kommen, bestätigte ein Sprecher der Ministerin der APA. Weitgehende Ausnahmen soll es demnach auch für Unternehmen geben. Die ursprünglich geplante Einschränkung auf „Übertragungen zur Fortführung des Betriebs“ wird zurückgenommen.
Neben Betriebsfortführungen (also z. B. der Weitergabe eines Betriebs von den Eltern an Sohn oder Tochter) sollen den Plänen Karls zufolge künftig auch weitere Übertragungen wie etwa für den Zusammenschluss von Gesellschaften von der Begünstigung erfasst werden, ebenso die Übertragung von Immobilien von der Gesellschaft auf ihren Gesellschafter. Auch hier wird nicht auf die Unentgeltlichkeit der Übertragung abgestellt.
SPÖ skeptisch
Die SPÖ zeigte sich jedoch skeptisch. Justizsprecher Hannes Jarolim bezweifelte, dass die neuerliche Anknüpfung an die Einheitswerte verfassungskonform sein könnte. Er plädierte dafür, eine echte Lösung zu schaffen „und nicht ein Vehikel, das bei nächster Gelegenheit beim Verfassungsgerichtshof auseinanderfliegt“.
Jarolim sprach sich dafür aus, mittelfristig von den veralteten Einheitswerten zur Bemessung der Immobilienwerte Abschied zu nehmen und einen neuen Immobilienkataster zu schaffen, der den realen Wert der Immobilien abbildet. Im Gegenzug könnte die Grundbuchgebühr gesenkt werden. Jarolim wies die Befürchtung zurück, dass damit eine versteckte Erbschaftssteuer geschaffen würde: „Die Erbschafts- und Schenkungssteuer gehört eingeführt, wie es notwendig ist, und nicht durch die Hintertür.“
„Beim Erben und Schenken rennt die Reichenlobby sofort Sturm gegen jegliche Abgabe an den Staat“, sagte SPÖ-Wirtschaftssprecher Christoph Matznetter. Denn wenn eine Jungfamilie mit einem Kredit ihre Eigentumswohnung kaufe, müsse sie die volle Gebühr zahlen, erbe sie dieselbe Wohnung jedoch, sei sie bisher begünstigt gewesen. „Es kann einfach nicht sein, dass jene, die etwas erarbeiten, immer brav Steuern und Gebühren zahlen“, Erben und Schenken aber begünstigt werde.
Ministerium: „Sachlich begründete Ausnahmen“
Ein Sprecher Karls zeigte sich am Freitag zuversichtlich, dass die nun vorgeschlagene Neuregelung einer allfälligen weiteren Prüfung durch den VfGH standhalten werde, obwohl als Bemessungsgrundlage bei Familien wieder die Einheitswerte herangezogen werden. Das Höchstgericht hatte die alte Regelung ja wegen der Anknüpfung an die Einheitswerte aufgehoben.
Der Sprecher der Ministerin betonte, dass das Höchstgericht „sachlich begründete Ausnahmen“ durchaus zulasse. Und die Ausnahmebestimmung für Familien sei sachlich begründet, zumal man an der Familiendefinition des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) anknüpfe.
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