Zwei Welten in Land und Bund
Die seit Jahren angekündigte Reform des Lehrerdienstrechts soll erstmals seit 1948 ein gemeinsames Dienstrecht für Bundes- und Landeslehrer bringen. Ursprünglich als Provisorium bis zu einer endgültigen Regelung gedacht, wurde die Unterteilung zum Quell ewigen Streits zwischen Bund und Ländern.
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Landeslehrer (Pflichtschullehrer) sind die rund 77.000 Pädagogen an den Volks-, Haupt-, Sonder-, Polytechnischen- und Berufsschulen. Ihr Dienstgeber ist das jeweilige Land. Bundeslehrer sind vor allem die rund 22.000 Pädagogen an den AHS und ihre rund 23.000 Kollegen an den Berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS). Ihr Dienstgeber ist der Bund, der sie auch bezahlt und mittels einheitlicher Datensätze verwaltet. Auch die Landeslehrer werden allerdings fast vollständig vom Bund bezahlt.
Bund in Ländern nur Geldgeber ohne Mitsprache
Die Kosten für die Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschulen werden den Ländern anhand eines im Finanzausgleich festgelegten Schlüssels voll ersetzt. Derzeit wird an Volksschulen eine Lehrerstelle pro 14,5 Schüler, an Hauptschulen eine Stelle pro zehn Schüler, an Polytechnischen Schulen eine pro neun Schüler und im sonderpädagogischen Bereich eine Stelle pro 3,2 Schüler vom Bund finanziert. Bei den Berufsschullehrern erhalten die Länder nur die Hälfte der Kosten vom Bund ersetzt.
Dazu kommen noch zweckgebundene Extras für Kleinschulen und die Förderung von Kindern mit nicht deutscher Muttersprache. Lehrer, die die Länder über den vereinbarten Schlüssel hinaus anstellen, müssen sie großteils selbst bezahlen. Allerdings muss auch hier der Bund gezwungenermaßen mitzahlen, ohne jeglichen Einblick oder Mitspracherecht in das tatsächliche Gehalt der Lehrer oder deren Lehrfächerverteilung. Die beiden Lehrertypen haben auch unterschiedliche Dienstrechte.
„Zweiklassengesellschaft“ bei Lehrern
Das Dienstrecht der Landeslehrer ist in einem eigenen Bundesgesetz geregelt (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz/LDG). Dazu kommen noch die einzelnen Landesregelungen. Das Dienstrecht der Bundeslehrer ist auf mehrere Gesetze aufgeteilt, vor allem aber im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz enthalten. Die AHS- und BMHS-Lehrer sind Absolventen von Unis, die Pflichtschullehrer zum größten Teil von Pädagogischen Akademien (seit 2007: Pädagogische Hochschulen).
Genaue Vorgaben für Pflichtschullehrer
Unterschiede gibt es etwa im Ausmaß und der Ausgestaltung der Lehrverpflichtung, auch die Gehälter sind unterschiedlich hoch. Für die Pflichtschullehrer (Volks, Haupt-, Sonder-, Berufs- und Polytechnische Schulen) gilt etwa ein Jahreszielwert von rund 1.800 Stunden. Dabei sind zwischen 720 und 792 Stunden für Unterricht inklusive der Aufsichtspflicht veranschlagt (Tätigkeitsbereich A; ergibt sich aus 20 bis 22 Stunden Unterrichtsverpflichtung pro Wochen multipliziert mit den 36 Schulwochen pro Jahr).
Ein Fünftel der Stunden aus Bereich A ist für Vor-, Nachbereitungs- und Korrekturstunden reserviert (Tätigkeitsbereich B). Der Rest kommt aus dem „C-Topf“, darunter 100 Stunden für „allgemeine lehramtliche Pflichten“ (Sprechtage, Konferenzen, Schulentwicklung etc.), 66 für Klassenvorstandstätigkeiten, 15 für verpflichtende Fortbildung und zehn für nicht extra abzugeltende Supplierstunden. Die restlichen Stunden sind besonderen Tätigkeiten (Verwaltung von Lehrmittelsammlungen, Schulveranstaltungen etc.) gewidmet.
Bundeslehrer mit „Pauschale“
Ein anderes Modell haben die Lehrer an den Allgemeinbildenden und den Berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (AHS und BMHS). Eine volle Lehrverpflichtung beträgt dort generell 20 Wochenstunden. Allerdings wird eine Unterrichtsstunde in Fächern mit Schularbeiten höher bewertet - ein Mathematiklehrer etwa muss deshalb weniger unterrichten als ein Turnlehrer. Dafür sind anfallende Zusatzaufgaben inkludiert. Tätigkeiten, die nichts mit dem Unterricht zu tun haben, werden durch Zulagen abgegolten.
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