Angst vor weiteren Klagen
Sollen Kinder auf Bäume klettern dürfen? Diese Frage würden vermutlich die meisten Eltern mit Ja beantworten. Tun sie es im Kindergarten und passiert dabei etwas, kann die Sache wieder ganz anders aussehen - wie unlängst das Urteil des Zivillandesgerichts Klagenfurt zeigte, bei dem ein Kindergarten zu einer Strafe von 9.600 Euro verurteilt wurde, weil sich eine Fünfjährige den Arm gebrochen hatte.
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Die Entscheidung des Gerichts löste nun eine Debatte darüber aus, bis zu welchem Grad eine Betreuungsperson haftbar gemacht werden kann und soll. „Laut Urteil hat die zuständige Kindergärtnerin einen Sorgfaltsverstoß begangen“, wurde Gerichtssprecher Christian Liebhauser-Karl in der „Kleinen Zeitung“ zitiert. „Sie hätte Vorsorge treffen müssen, dass die Kinder ihrer Aufsicht nicht entgleiten“, so der Richter. In dem Urteil heißt es wörtlich, die Mitarbeiterin habe nicht jenes Maß an Sorgfalt angewandt, das ihr bei der Betreuung zuzumuten war.
Die Frage, welches das zumutbare „Maß an Sorgfalt“ ist und wie die Aufsichtspflicht konkret auszuführen ist, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Es sei ein „bewegliches System“, erklärte Sabine Cizek, Pressesprecherin der MA10 - Wiener Kindergärten, gegenüber ORF.at. Man könne unmöglich für jede potenzielle Situation Regeln aufstellen, etwa wie viele Meter sich Betreuungspersonen maximal von den Kindern entfernen dürfen. Vielmehr wird von den Pädagogen aufgrund ihrer Ausbildung erwartet, dass sie Gefahren einschätzen können und je nach Alter und Entwicklungsstand der betreuten Kinder abwägen können, was erlaubt ist und was nicht.
Pauschalisierung nicht möglich
Passiert dennoch etwas, kann nur von Fall zu Fall geklärt werden, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Wichtig zur Beurteilung ist etwa „die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, auf das Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf an, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann“, heißt es im Leitsatz nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH).
Für wie viele Kinder eine Betreuungsperson im Kindergarten zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland in den jeweiligen Landesgesetzen unterschiedlich geregelt und ist unter anderem auch von der Art der Gruppe (Kleinkinderkrippe, Familiengruppe) abhängig. Im Durchschnitt sind eine Pädagogin und eine Helferin für eine Gruppe von 20 bis 25 Kindern verantwortlich.
Im Fall des fünfjährigen Mädchens in Kärnten kritisierte der Anwalt Michael Hirm laut „Kleiner Zeitung“ vor allem, dass keine Betreuerin in der Nähe des Baumes war, obwohl mehrere Kinder darauf herumkletterten. Er merkte an, dass ein Obstbaum kein Spielgerät, und daher von einer erhöhten Gefährdung auszugehen sei, so der Jurist. Es könne nicht verlangt werden, dass bei jedem Baum eine Betreuerin steht, konterte hingegen der Anwalt des Kindergartens. Denn: „Man darf die Sorgfaltserfordernisse nicht überspannen.“
Schadenersatz bei „schuldhafter Verletzung“
Laut Gesetz hat - wie auch im Kärntner Urteil zur Anwendung gekommen - ein Kind im Falle eines Unfalls nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf Schadenersatz. So muss dafür eine „schuldhafte Verletzung“ der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden. Ein befürchteter Trend zu Klagen sei nach dem Schuldspruch in Klagenfurt - zumindest in Wien - nicht zu beobachten. Vorfälle, bei denen sich Kinder verletzt hätten und die eine Überprüfung nach sich gezogen hätten, habe es jedoch immer gegeben so Cizek.
Renate Gschlaf vom Dachverband der Wiener Privatkindergärten und -horte befürchtet dennoch, dass das Kärntner Urteil ein Präzedenzfall sein und damit zu häufigeren Klagen führen könnte. Die Pädagogen seien in dieser Hinsicht „arm“ - man könne schließlich nicht hinter jedem Kind stehen. Dass Betreuer künftig übervorsichtig sein könnten, weil sie fürchten müssen geklagt zu werden, erwartet Gschlaf nur in Einzelfällen - und zu starke Einschränkungen wären, so die erfahrene Pädagogin, „auch Schaden für die Kinder“.
Sophia Felbermair, ORF.at
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