Gesetzesanträge gegen Geld im Nationalrat nicht strafbar

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Im Zuge der Lobbyingaffäre rund um den zurückgetretenen ÖVP-Delegationsleiter im EU-Parlament, Ernst Strasser, wird auch über die Anti-Korruptionsregelungen für österreichische Politiker diskutiert. Nationalratsabgeordnete machen sich laut den entsprechenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch nur dann strafbar, wenn sie ihre Stimme verkaufen oder für Geld gegen ihre Anwesenheitspflicht verstoßen.

Sich für eine parlamentarische Anfrage bezahlen zu lassen, ist hingegen nach Meinung der Strafrechtsprofessorin Susanne Reindl-Krauskopf (Universität Wien) nicht strafbar. Ebenso verhält es sich laut Strafrechtsprofessor Andreas Scheil (Universität Innsbruck) mit Gesetzesanträgen. Beide sprechen sich für Änderungen aus.

Regeln gelten für Amtsträger

Die Anti-Korruptionsregelungen für den öffentlichen Bereich gelten für Amtsträger. Der Knackpunkt: Amtsträger ist ein Nationalratsabgeordneter nur, wenn er seine Stimme abgibt bzw. wenn er eine Handlung im Zuge der in der Geschäftsordnung festgelegten Pflichten ausübt oder unterlässt, erläuterte Reindl-Krauskopf. Da ein Abgeordneter ein Amtsträger ist, wenn er „in einer Wahl oder Abstimmung seine Stimme abgibt“, ist Stimmen(ver-)kauf strafbar im Sinne der Bestechlichkeit.

Der zweite Teil der Definition von Abgeordneten als Amtsträger betrifft Handlungen im Zuge von gewissen Pflichten. Im Geschäftsordnungsgesetz, das für die Nationalratsabgeordneten gilt, ist laut Scheil aber nur eine einzige Pflicht festgelegt: Sie müssen im Plenum und den jeweiligen Ausschüssen anwesend sein. Strafbar macht sich also, wer beispielsweise gegen Geld nicht an einer Sitzung teilnimmt, damit ein bestimmtes Quorum nicht zustande kommt.

Eine parlamentarische Anfrage zu stellen ist keine Pflicht, sondern ein Recht, erklärte Reindl-Krauskopf. Wenn der Nationalratsabgeordnete dieses Recht ausübt, ist er also laut Gesetz kein Amtsträger, womit es nicht strafbar ist, eine parlamentarische Anfrage an ein Regierungsmitglied gegen Geld zu stellen. Gleich verhält es sich Scheil zufolge mit dem Einbringen von Gesetzesanträgen gegen Geld - auch diese Handlung ist nämlich ein Recht und keine Pflicht.