VfGH zu Kindergeld: Rückzahlung verfassungswidrig

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Die Bestimmungen über die Rückzahlung von Kindergeldzuschüssen getrennt lebender Eltern sind verfassungswidrig. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt - und sie rückwirkend aufgehoben. Behörden dürfen ab der Kundmachung keine Rückzahlungsaufforderungen mehr verschicken, gegen bereits ausgestellte kann erfolgreich berufen werden. Bereits geleistete Zahlungen können aber nicht zurückgefordert werden.

Die „rückwirkend“ aufgehobene Regelung des Kinderbetreuungsgesetzes gilt mittlerweile zwar nicht mehr (der Zuschuss ist seit Beginn 2010 eine nicht rückzahlbare Beihilfe), aber sie war nach wie vor Basis für Rückforderungen für frühere Jahre.

Konkret ging es um eine Sonderregelung für getrennte Eltern: Ein von einem Elternteil (auch zu Recht) bezogener Zuschuss musste vom anderen zurückgezahlt werden - wenn zwar z. B. die Mutter unter der Zuverdienstgrenze von 3.997 Euro pro Jahr blieb, der Vater aber mehr verdiente.

Verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz

In Prüfung von zwölf Beschwerden entstanden beim VfGH verfassungsrechtliche Zweifel gegen die 2002 gemeinsam mit dem Kindergeld eingeführte Regelung. Sie bestätigten sich in der Gesetzesprüfung. Die Regelung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, stellten die Verfassungsrichter fest - weil die spezifische Unterhaltssituation nicht berücksichtigt wird.

Außerdem sei die Bestimmung unsachlich. Denn nach dem Gesetz müsste der Vater von der Krankenversicherung informiert werden, dass die Mutter den Zuschuss bezieht. Das sei in der Praxis aber nicht immer der Fall gewesen. Somit konnten sich manche Väter auf die Rückzahlung einstellen, manche aber nicht.

Mit der „rückwirkenden“ Aufhebung hat sich der VfGH einer nicht allzu oft genützten Möglichkeit bedient. Denn normalerweise gilt eine Aufhebung des VfGH für die Zukunft, oft gewährt der Gerichtshof auch eine Reparaturfrist. In bestimmten Fällen kann der VfGH aber verfügen, dass die Bestimmung „nicht mehr anzuwenden ist“ - wenn etwa, wie in diesem Fall, eine größere Zahl Beschwerden zu erwarten ist.