Die neuen Regelungen
Mit der am 1. März inkraft tretenden Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz sollen Betriebe zu mehr Einkommenstransparenz verpflichtet werden. Unternehmen ab einer bestimmten Größe müssen damit künftig betriebsintern die Durchschnittseinkommen von Frauen und Männern offenlegen. Darüber hinaus bringt die Novelle unter anderem eine Anhebung des Mindestschadenersatzes bei sexueller Belästigung.
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Die ursprünglich geplante Ausweitung des Diskriminierungsschutzes kommt nicht. Mit Beschluss des neuen Gesetze im Nationalrat müssen Betriebe ab heuer Einkommensunterschiede zwischen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betriebsintern offenlegen. Die Pflicht zur Offenlegung kommt schrittweise und ist abhängig von der Größe der Unternehmen. Heuer müssen nur jene Betriebe mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern einen Bericht erstellen, nächstes Jahr dann auch jene mit mehr als 500 Arbeitnehmern.
2013 sind dann auch Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern und ab 2014 auch jene mit mehr als 150 Beschäftigten dazu verpflichtet. Die Berichte sind alle zwei Jahre vorzulegen (im ersten Quartal des Folgejahres). Heuer haben die Betriebe eine verlängerte Frist bis Anfang August. Vorgesehen ist die verpflichtende Angabe darüber, wie viele Frauen und Männer in einer kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe eingestuft sind. Darüber hinaus muss das (arbeitszeitbereinigte) Durchschnittseinkommen von Frauen und Männern in den jeweiligen Gruppen angegeben werden.
Wer Einsicht nehmen darf
Zugang zu den Berichten hat grundsätzlich der Betriebsrat, über den die Mitarbeiter dann auch Einsicht nehmen können. In Betrieben ohne Betriebsrat muss der Bericht in einem allen Arbeitnehmern zugänglichen Raum aufgelegt werden. Kommt ein Betrieb der Verpflichtung zur Erstellung des Berichts nicht nach, so haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, das bis zu drei Jahre im Nachhinein vor Gericht einzuklagen.
Nichts darf an die Öffentlichkeit
Nach außen getragen werden dürfen die Inhalte der Berichte nicht. Plaudern Arbeitnehmer Details über den Einkommensbericht nach außen (etwa über Medien oder das Internet) aus, kann der Arbeitgeber verlangen, dass eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von maximal 360 Euro verhängt wird.
Im ursprünglichen Ministerratsbeschluss war noch eine Strafe in der Höhe von 1.500 Euro vorgesehen. Die Strafen waren vor allem auf Wunsch der Wirtschaftskammer (WKÖ) in die Novelle hineingenommen worden. Sowohl SPÖ als auch ÖVP zeigten sich froh, dass man die ursprüngliche Strafhöhe noch reduziert hat, die WKÖ gab sich darüber verärgert.
Diskriminierungsschutz nicht ausgeweitet
Nicht in der Gesetzesnovelle enthalten ist auf Wunsch der ÖVP die ursprünglich geplante Ausweitung des Diskriminierungsschutzes. Der Plan hatte vorgesehen, dass niemandem eine Dienstleistung wegen dessen Weltanschauung, Alter, Geschlecht, Religion oder sexueller Orientierung verwehrt werden darf - also eine Ausweitung des Diskriminierungsschutzes über den beruflichen Bereich hinaus. Kritiker sahen in diesem Plan eine Einschränkung der Vertragsfreiheit für Geschäftsleute und Vermieter.
Enthalten ist hingegen die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes durch „Assoziierung“. Damit sollen Personen, die aufgrund eines Naheverhältnisses zu Personen, die ein „geschütztes Merkmal“ aufweisen, ebenfalls vor Diskriminierung geschützt werden (beispielsweise, wenn der Lebenspartner Migrant ist - ethnische Zugehörigkeit ist ja bereits jetzt vor Diskriminierung auch außerhalb des Berufes geschützt).
Bezahlung künftig in Inseraten angegeben
Die weiteren in der Novelle enthaltenen Maßnahmen: Künftig müssen in Stelleninseraten die Bezahlung - der Kollektivvertrag sowie die Möglichkeit der Überzahlung - angegeben werden. Eingeführt wird auch ein Gebot der diskriminierungsfreien Inserierung von Wohnraum: Künftig sollen damit in Inseraten etwa Formulierungen wie „keine Ausländer“ verhindert werden. Auch der Mindestschadenersatz im Falle von sexueller Belästigung wird angehoben - von derzeit 720 Euro auf 1.000 Euro.
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