Vorratsdatenspeicherung: Provider müssen 20 Prozent zahlen
Die Regierung hat sich gestern Nacht auf die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in heimisches Recht geeinigt.
Auch der letzte Streitpunkt, die Übernahme der Kosten, wurde geklärt. Demnach werden die Provider mit 20 Prozent belastet, der Bund übernimmt den Rest. Der größte Teil davon (63 Prozent) wird vom Infrastrukturministerium bezahlt, das Innenministerium zahlt 34 Prozent, das Justizressort einen Fixbetrag von 360.000 Euro, was drei Prozent entsprechen soll.
Nach Schätzungen des Providerverbands ISPA wird die Vorratsdatenspeicherung Einrichtungsinvestitionen in Höhe von 15 bis 20 Millionen Euro erfordern. Der laufende Betrieb der Systeme ist darin nicht eingerechnet.
Eckpunkte der Umsetzung
ORF.at liegt derzeit der Wortlaut der Gesetzesänderungen noch nicht vor, die folgenden Informationen stammen aus einem Dokument, in dem die Eckpunkte der Änderungen im Telekommunikationsgesetz verzeichnet sind. Zu den Modifikationen in der Strafprozessordnung (StPO) und im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) liegt noch nichts vor.
Die Speicherfrist für die Telekom- und Internetverbindungsdaten sowie für die Handystandortinformationen ist demnach auf ein halbes Jahr festgelegt worden - die von der EU vorgesehene Mindestfrist.
Ausnahme für IP-Adressen
Die Daten dürfen in der Regel nur auf richterlichen Beschluss abgerufen werden und auch dann nur bei der Ermittlung in Delikten mit einer Strafdrohung von über einem Jahr. Ausgenommen davon sind IP-Adressen, die auch ohne richterlichen Beschluss bei jeder Straftat abgerufen werden können.
Hier genügt die Anordnung eines Staatsanwalts. Die Definition einer „schweren Straftat“ wird allerdings in der StPO vorgenommen, deren Überarbeitung in den Händen des Justizministeriums liegt.
Das war nötig, um den Fall des „willentlichen Betrachtens“ von Pornomaterial mit Darstellungen mündiger Minderjähriger (14 bis 18 Jahre) auch weiterhin verfolgen zu können. Bei allen anderen Kinderpornofällen liegen die Strafen bereits über der Schwelle von einem Jahr.
Schutz von Geheimnisträgern
Die Polizei hat weiterhin, wie im SPG vorgesehen, auch zu präventiven Zwecken erleichterten Zugriff auf die Kommunikationsdaten. Wenn sie auf Vorratsdaten zugreift, muss sie nun aber die betroffenen Personen danach informieren.
Für den Schutz von Berufsgeheimnisträgern wie Ärzte, Anwälte, Seelsorger und Journalisten enthält das TKG neu eine Regelung, laut der die bisher normierten Geheimhaltungsverpflichtungen durch Auskünfte via Vorratsdaten nicht umgangen werden dürfen.
Kein Zugriff bei Zivilprozessen
Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung wurde vorrangig zur Bekämpfung schwerer Straftaten und terroristischer Aktionen verabschiedet. Daher sieht die österreichische Umsetzung keinen Zugriff auf die gesammelten Vorratsdaten bei zivilrechtlichen Ansprüchen, beispielsweise Urheberrechtsansprüchen, vor.
Die anstehenden Änderungen an Telekommunikationsgesetz, Strafprozessordung und Sicherheitspolizeigesetz müssen in den kommenden Monaten den Nationalrat passieren. Dabei könnte es noch zu geringfügigen Anpassungen kommen, da EU-Justizkommissarin Cecilia Malmström Mitte März die Ergebnisse ihrer Evaluierung der Richtlinie vorstellen wird. Voraussichtlich werden die Änderungen Mitte Mai vom Parlament verabschiedet.