Wahlrecht: Strafgefangene sollen künftig wählen können

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.

Strafgefangene werden künftig nicht mehr so leicht vom Wählen ausgeschlossen. Das Innenministerium wird einer entsprechenden Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Folge leisten.

Ins Rollen gebracht hatte den Fall der frühere Fernsehmoderator Helmut Frodl, der zu lebenslanger Haft verurteilt worden war und im Anschluss gegen seinen Ausschluss vom Wahlrecht zu kämpfen begann. Nachdem ihm bereits im April vom EGMR recht gegeben worden war, wurde nun auch die Berufung Österreichs abgewiesen, berichtete der „Standard“ (Donnerstag-Ausgabe).

Ausschluss bei Strafe über einem Jahr

Der Wahlausschließungsgrund „Wegen gerichtlicher Verurteilung“ ist in Paragraf 22 Nationalratswahlordnung geregelt. Demnach ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht „wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist“. Der Ausschluss endet sechs Monate, nachdem die Strafe vollstreckt ist.

In welcher Form das Innenministerium auf den Spruch des EGMR reagiert, steht noch nicht fest. Die anstehende Novelle soll im Zuge der geplanten Änderungen bei der Briefwahl vollzogen werden.