In Familien- und Erbrechtsfällen
Führende Rechtsexperten widersprechen Deutschlands Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), die vorige Woche behauptet hatte, die Scharia gelte in Deutschland nicht. „Wir praktizieren islamisches Recht seit Jahren. Und das ist auch gut so“, sagte Hilmar Krüger, Professor für ausländisches Privatrecht an der Universität Köln. Vor allem im Familien- und Erbrecht fänden Normen der Scharia Anwendung.
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So werden etwa Jordanier in Deutschland nach jordanischem Recht verheiratet - und geschieden, berichtete heute das Hamburger Magazin „Der Spiegel“ in einer Vorabmeldung. Und sogar Frauen, die in ihrem Herkunftsland rechtmäßig eine polygame Ehe eingehen, können in Deutschland Ansprüche geltend machen: Unterhaltszahlungen, vom Ehemann erworbene Anrechte auf Sozialleistungen und einen Teil des Erbes.
Immer wieder Urteile
Immer wieder berufen sich deutsche Richter auf die Scharia: So lehnte das Bundessozialgericht in Kassel vor einigen Jahren die Klage einer Marokkanerin mit dem Verweis auf islamisches Recht ab. Die Witwe hatte sich geweigert, die Pension ihres Mannes mit der Zweitfrau zu teilen. Beiden Gattinnen stehe der gleiche Rentenanteil zu, betonten die Richter.
In einem anderen Verfahren gestand das Oberverwaltungsgericht in Koblenz auch der Zweitfrau eines Irakers eine Aufenthaltsbefugnis zu. Nach fünf Jahren Ehe in Deutschland sei es ihr nicht zuzumuten, allein in den Irak zurückzukehren. In Köln verpflichteten Richter einen Iraner, nach der Scheidung 600 Goldmünzen Morgengabe an seine Ex-Frau zu zahlen. Sie stützten sich dabei auf die im Iran geltende Scharia. Zu einem ähnlichen Urteil kam das Oberlandesgericht Düsseldorf, das einen Türken zu 30.000 Euro Morgengabe an seine ehemalige Schwiegertochter verurteilte.
Zwangsehen und Steinigungen bleiben verboten.
„Ausdruck der Globalisierung“
Das Nebeneinander verschiedener Rechtsvorstellungen sei „Ausdruck der Globalisierung“, sagte der Erlanger Jurist und Islamwissenschaftler Mathias Rohe, „wir wenden islamisches Recht genauso an wie französisches.“ Doch während etwa Kanada für seine Einwanderer grundsätzlich keine ausländischen Rechtsregeln anerkennt, lässt das deutsche Recht solche Normen gelten - solange sie nicht der öffentlichen Ordnung und den Grundrechten zuwiderlaufen. Zwangsehen und Steinigungen sind deshalb verboten.
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