Jeder darf Bausteine bauen
Die weltweit beliebten Legosteine können nicht als Marke eingetragen werden. Das entschied am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Damit ist ein Versuch des dänischen Spielzeugherstellers endgültig gescheitert, den Wettbewerb mit vergleichbaren Bausteinen anderer Hersteller zu verhindern.
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Der EuGH erklärte zur Begründung, die Form der Legosteine ergebe sich weitgehend aus ihrer technischen Funktion. Markenschutz würde in solchen Fällen auf eine Dauerverlängerung des technischen Patentschutzes hinauslaufen. Lego hatte seine Bausteine ursprünglich als Patent angemeldet. Als es auslief, meldete die dänische Firma 1996 einen roten Stein mit acht Noppen als europäische Gemeinschaftsmarke an. Das EU-Markenamt im spanischen Alicante trug die Marke zunächst auch ein.
Auf die Technik kommt es an
Davon unbeeindruckt, brachte der kanadische Wettbewerber Mega Brands Bausteine in genau gleicher Form und Größe auf den Markt und erhob erfolgreich Beschwerde beim Markenamt. Dieses löschte auf Antrag der Kanadier den Markeneintrag: Die Form der Legosteine habe sich aus ihrer technischen Funktion ergeben und nicht zur optischen Abgrenzung von anderen Bausteinen. Daher dürfe sie nicht als Marke eingetragen werden.
Diese Auffassung hatte im November 2008 bereits das europäische Gericht erster Instanz bestätigt. Auch der EuGH wies nun die Beschwerde von Lego ab. Damit bleibt die Marke endgültig gelöscht. Zur Begründung erklärte auch der EuGH, alle wesentlichen Merkmale des Legosteins entsprächen seiner technischen Funktion. Das Markenrecht dürfe nicht missbraucht werden, um technische Lösungen auch nach Auslaufen des Patents zu monopolisieren. Das gelte selbst dann, wenn auch andere Formen möglich sind, um die gleiche technische Wirkung zu erzielen.
„Sklavische Nachahmung“
Ergänzend erklärte der EuGH, dass Wettbewerber, die Bausteine in genau gleicher Form und Größe verkaufen, möglicherweise gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs verstoßen. Das sei im konkreten Streitfall aber noch nicht zu prüfen gewesen.
Wenn ein Unternehmen eine technische Lösung entwickelt habe und Wettbewerber „sklavische Nachahmungen der Form der Ware unter Verkörperung genau derselben Lösung in den Verkehr bringen“, so sei das kein Grund für einen Schutz mittels des Markenrechts. Das könne möglicherweise „im Licht der Regeln über den unlauteren Wettbewerb“ geprüft werden. Darum sei es im vorliegenden Fall aber nicht gegangen.
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