Maximal einjährige Freiheitsstrafen
Am ersten September ist der elektronisch überwachte Hausarrest in Kraft getreten. Für U-Häftlinge und rechtskräftig abgeurteilte Straftäter, die eine Freiheitsstrafe bzw. eine Reststrafe von höchstens einem Jahr abzusitzen haben, kommt dann die elektronische Fußfessel infrage.
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Bis zu 500 Personen pro Jahr sollen nach Berechnungen des Justizministeriums zukünftig ihre U-Haft bzw. ihre Freiheitsstrafen statt im Gefängnis zu Hause absitzen. Justizministerin Claudia Bandion-Ortner erhofft sich davon eine Entlastung der an den Grenzen ihrer Kapazitäten angelangten Justizanstalten. Der entsprechende Antrag ist beim jeweiligen Leiter der Justizanstalt, im Fall der U-Haft beim zuständigen Haftrichter einzubringen. Im Fall einer Ablehnung ist eine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen.
Job als Voraussetzung
Voraussetzung für die Bewilligung ist ein Arbeitsplatz. Wer keiner beruflichen Tätigkeit nachkommt, muss etwa einer gemeinnützigen Beschäftigung nachgehen oder einen andersgearteten strukturierten Tagesablauf (etwa Kinderbetreuung oder Therapie) nachweisen. Wird der Antrag bewilligt, hat der Betroffene für jeden mit der Fußfessel verbrachten Tag 22 Euro zu berappen. Im Fall der Uneinbringlichkeit kommt für die Unkosten die Republik auf.
Genaue Kontrolle
Die Überwachung des Hausarrests haben laut „Hausarrestverordnung“ die Landesgerichtlichen Gefangenenhäuser und in Wien die Justizanstalt Simmering inne. Die Vollzugsdirektion kontrolliert, ob der Betroffene den an einem Kunststoffband befestigten Sender permanent trägt.
Sie überprüft zudem, ob die Person das jeweilige Aufsichtsprofil genau einhält. Darin sind etwa genehmigte Abwesenheiten geregelt - wie das Verlassen des Hauses zu ärztlichen Behandlungen und zum Einkaufen. Das Aufsichtsprofil orientiert sich am Wohnort bzw. Arbeitsplatz des Betroffenen. Laut Hausarrestverordnung soll „die Beschäftigung oder die Summe der Beschäftigungen insgesamt tunlichst eine Dauer von 38,5 Stunden pro Woche erreichen“.
Überdimensionale Armbanduhr
Das Anlegen und Abnehmen der Fußfessel - eine überdimensionalen Armbanduhr, die am Fußgelenk befestigt wird - ist ausschließlich Strafvollzugsbediensteten bzw. von den Strafvollzugsbehörden dazu ermächtigter Personen gestattet. Manipulationsversuche und Hinweise, die die Vermutung nahelegen, der Betroffene könnte sich der Strafverfolgung entziehen wollen, sind von der Überwachungszentrale umgehend dem zuständigen Anstaltsleiter, bei U-Häftlingen der zuständigen Staatsanwaltschaft, zu melden. Ein Widerruf des Hausarrests wäre in diesen Fällen die naheliegende Folge.
Die Einführung der Fußfessel war vor der Sommerpause vom Nationalrat einstimmig beschlossen worden. Quer durch alle Fraktionen wurde die Entscheidung begrüßt. Innerhalb von zwei Jahren werden die Erfahrungen mit der Fußfessel überprüft.
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